Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)


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Arbeitsverhältnisse und Corona

Mehr als zwei Jahre Corona-Krise mit neun Monaten Lockdown und Kurzarbeit haben deutliche Auswirkungen auf den gastgewerblichen Arbeitsmarkt hervorgerufen. Mitarbeiter wurden sie von anderen Branchen gezielt abgeworben, haben wegen der großen Unsicherheiten ihre Betriebe verlassen, gleichzeitig durften die Betriebe während des Kurzarbeitergeldbezuges kaum Neueinstellungen vornehmen. Auf dem Höhepunkt der Coronakrise im Mai 2021  hatte die Branche fast 15 Prozent weniger sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als im Mai 2019. Seit Ende der Corona-Einschränkungen bauen die Betriebe wieder stark Personal auf. Gesucht wird in allen Bereichen. Seit März 2022 liegt die Branche wieder bei über einer Million sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Unsere Branche wird weiter wachsen und Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Zukunft anbieten. Bis allerdings das Vorkrisenniveau wieder erreicht ist, wird noch einige Zeit vergehen. Was wir brauchen, sind verlässliche Perspektiven und Planungssicherheit.

Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld (Kug) hat für viele gastgewerbliche Betriebe entscheidend dazu beigetragen, dass sie die Coronapandemie überlebt haben und trotz Lockdown und massiver Umsatzeinbrüche den überwiegenden Teil ihrer Mitarbeiter halten konnten.

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld, die im März 2020 eingeführt worden waren, gelten noch bis zum 31. Dezember 2022. Das bedeutet, es müssen nur mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen sein, ein Aufbau von Minusstunden ist nicht erforderlich. Nach den normalen Regeln müsste der Arbeitsausfall bei mindestens 30 Prozent liegen und der Aufbau von Minusstunden müsste vorrangig erfolgen. Alle anderen Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sind dagegen spätestens zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Dazu gehören insbesondere die Sozialabgabenerstattung an die Arbeitgeber, die verlängerte Bezugsdauer des Kug und der anrechnungsfreie Minijob.

Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit

In der aktuellen Energiepreiskrise insbesondere von Bedeutung: Kurzarbeitergeld setzt immer voraus, dass ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Der Arbeitsausfall kann auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Ursachen beruhen. Eine Gewährung von Kug ausschließlich wegen aktueller Preissteigerungen, insbesondere bei Energie, ist nicht möglich.

Derzeit laufen die Abschlussprüfungen der Agenturen für Arbeit für die Kug-Abrechnung der Coronazeit. DEHOGA-Mitglieder, die Unterstützung benötigen, können sich an ihre DEHOGA-Geschäftsstelle wenden.

Entschädigung für Verdienstausfall

Arbeitnehmer und Selbstständige, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie aufgrund einer Corona-Quarantäne nicht arbeiten dürfen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung durch die zuständige Landesbehörde. Auch wenn ein Verdienstausfall eintritt, weil Corona-bedingt die Betreuung in Schule oder Kita ausfällt, gibt es eine Entschädigung. Hoteliers und Gastronomen zahlen ihren Arbeitnehmern die jeweilige Entschädigung aus und stellen anschließend einen Antrag auf Erstattung bei der Behörde. Deshalb müssen sie über die Voraussetzungen und Grenzen der Entschädigungsansprüche sowie über die Höhe der Entschädigung Bescheid wissen.

HIER geht es zu FAQs des Bundesgesundheitsministerium zu den Entschädigungsansprüchen für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz.

FAQ des Bundesarbeitsministeriums speziell zur Elternentschädigung finden Sie HIER

Hier geht es direkt zu den Online-Anträgen. (Hinweis: Nicht alle Länderbehörden sind über IfSG-Online angeschlossen. Auf dem verlinkten Portal können Sie das durch eine PLZ-Suche feststellen. Sollte Ihre zuständige Behörde nicht angeschlossen sein, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Behörde.)

Arbeitsschutz

Seit dem 1. Oktober 2022 und bis zum 7. April 2023 gilt erneut eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Sie sieht – ähnlich wie auch bereits in vorangegangenen Pandemiephasen  - vor, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen hat. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
  • Angebot kostenfreier Tests

Er hat weiter zu prüfen, ob Beschäftigten angeboten wird, geeignete berufliche Tätigkeiten Zuhause zu verrichten. Eine Homeofficepflicht oder -angebotspflicht gibt es jedoch nicht mehr.  

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus Masken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.

FAQ des Bundesarbeitsministeriums zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie HIER

Arbeits- und Sozialrecht

Lohnansprüche, Freistellung, Testpflicht, Homeoffice, Urlaub, Sozialversicherungsbeiträge – kaum ein Bereich des Arbeitslebens, der nicht durch die Coronapandemie beeinflusst und verändert worden wäre. Gesetz- und Verordnungsgebung waren in dieser Zeit besonders dynamisch. Mittlerweile liegt bereits einiges an Rechtsprechung zu umstrittenen Fragestellungen vor.

Informationen zu verschiedenen Themenbereichen finden die Betriebe auf der Webseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)

DEHOGA-Mitglieder erhalten Rechtsberatung über ihre DEHOGA-Geschäftsstelle.

Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen gastgewerblichen Betrieben als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Antworten auf die Fragen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen. Auch können die Antworten zu medizinischen Fragen und möglichen Auswirkungen keine Beratung durch einen Facharzt oder die zuständigen Fachbehörden ersetzen.