Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
info[at]dehoga.de, www.dehoga.de
Ziel der Überbrückungshilfe III stellt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 dar, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Das BMWi hat daher für alle Unternehmen die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen erhöht. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung. Des weiteren können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden.
Das Wichtigste im Überblick:
Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht.
Wir informieren Sie hier, sobald die Antragstellung über das BMWi möglich ist.
Wie Unternehmer an die finanzielle Hilfe kommen
Seit Juli konnten Anträge auf Überbrückungshilfen gestellt werden. Bei Umsatzeinbrüchen von mindestens 40 Prozent in den Fördermonaten Juni, Juli und August erfolgte eine Fixkostenerstattung in Höhe von maximal 50.000 Euro pro Monat. Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) mussten bis zum 9. Oktober gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen.
Richtig und wichtig ist, dass das Programm Überbrückungshilfen bis zum Jahresende verlängert wurde. Dafür hatte sich der DEHOGA bereits von Beginn an eingesetzt. Ab sofort können Anträge für die zweite Phase und damit für die Fördermonate September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die Pressemitteilung der Bundesregierung zum Start der Beantragung vom 21. Oktober 2020 finden Sie hier.
Förderfähig sind jetzt z.B. auch die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Aktuell gilt:
Die Antragstellung kann - in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalisierten Verfahren - ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ab jetzt erfolgen. Diese müssen sich auf der bundesweiten Online-Plattform registrieren.
Alle Informationen rund um die Beantragung der Überbrückungshilfen finden Sie www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und in den FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums.
Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).