Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
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Die Corona-Krise wirkt sich stark auf die Arbeitsverhältnisse in Hotellerie und Gastronomie aus. Auf dem bisherigen Höhepunkt der Krise im April 2020 waren nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA) 665.678 Beschäftigte in 105.700 gastgewerblichen Betrieben in Kurzarbeit. Davon entfielen 462.347 Kurzarbeiter in 86.478 Betrieben auf die Gastronomie (inkl. Kantinen und Caterer) sowie 203.331 Kurzarbeiter in 19.222 Betrieben auf das Beherbergungsgewerbe. Im Mai und Juni gingen diese Zahlen herunter, waren aber immer noch auf sehr hohem Niveau. Nach den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 und den nachfolgend erlassenen Rechtsverordnungen in den einzelnen Bundesländern besteht seit dem 2. November und mindestens bis zum 14. Februar 2021 für den größten Teil der Hotellerie und Gastronomie ein erneuter Lockdown. Für diesen liegen noch keine Daten zur tatsächlich realisierten Kurzarbeit in der Branche vor, klar ist aber, dass Betriebe und Beschäftigte dieses Instrument erneut sehr intensiv nutzen und dadurch bisher ein massiver Beschäftigungsabbau vermieden werden kann. Nach der Konjunkturumfrage des ifo-Instituts (über alle Branchen hinweg 7.000 Unternehmensmeldungen) waren im Gastgewerbe im Januar 2021 55,9 % der Beschäftigten, in absoluten Zahlen 594.000 Menschen in Kurzarbeit. Die Zahl der Kurzarbeitsanzeigen gastgewerblicher Betriebe bei den Arbeitsagenturen ist in den Monaten des zweiten Lockdowns jedenfalls erneut sprunghaft angestiegen. Im November, Dezember und Januar zeigten 226.070 gastgewerbliche Betriebe Kurzarbeit an. Eine Kurzarbeitsanzeige müssen Betriebe machen, die drei Monate oder mehr keine Kurzarbeit mehr hatten.
In seinen FAQ’s zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beantwortet der DEHOGA typische Fragen von Hoteliers und Gastronomen knapp und verständlich und gibt Tipps für die Umsetzung im Betrieb. Berücksichtigt sind alle gesetzlichen Neuregelungen und Veränderungen bei den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bis zum angegebenen Erstellungsdatum. Letzte Veränderungen waren das Inkrafttreten des Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG), der 1. KugÄV sowie der 2. KugBeV zum 1. Januar 2021 sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vom 17.12.2020 (Weiterbildung, Hinzuverdienstmöglichkeiten, Erhöhung des Kug) und vom 23.12.2020 (Verfahren Kug 2021, Sonderzahlungen, Urlaub).
Fragen zur Kurzarbeit für Azubis werden in unseren FAQs Aus- und Weiterbildung beantwortet.
Für Rückfragen oder zur Klärung von Problemfällen mit der Bundesagentur für Arbeit können sich DEHOGA-Mitglieder jederzeit gerne an ihre DEHOGA-Geschäftsstelle wenden.
Folgende Muster / Formulierungshilfen zum Thema Kurzarbeit stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise und den Corona-Regelungen des Bundes und der Länder ergeben sich in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen zahlreiche weitere Fragestellungen.
Die Veränderungsgeschwindigkeit ist dabei sehr hoch. Über aktuelle Entwicklungen, z.B. bei der Thematik Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, beim Corona-Arbeitsschutz oder bei Quarantäneregelungen berichten wir ständig aktuell in unserem Newsletter DEHOGA compact.
Verschiedene Handreichungen der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA), z.B. zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Infektionsschutzgesetz, zu aufenthaltsrechtlichen Fragen oder zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern, finden Sie unter https://arbeitgeber.de/covid-19/#Covid-19%20Themen
Zu den erweiterten Möglichkeiten des Kinderkrankengelds ab dem 5. Januar 2021 finden Sie FAQs auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld/faqs-kinderkrankengeld.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Fragen und Antworten. Sie sollen gastgewerblichen Betrieben als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Die Antworten auf die Fragen stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen. Auch können die Antworten zu medizinischen Fragen und möglichen Auswirkungen keine Beratung durch einen Facharzt oder die zuständigen Fachbehörden ersetzen.