Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/72 62 52-0, Fax 030/72 62 52-42
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Die neue Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 kann ab sofort beantragt werden. Wie bei den Vorgängerhilfen können die Anträge über die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über prüfende Dritte gestellt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15. Juni 2022.
Anders als zuletzt werden nicht mehr maximal 100, sondern nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Andererseits gibt es eine wichtige positive Ergänzung: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen. Dies hatte der DEHOGA neben anderen Verbesserungen massiv eingefordert. Mehr – wie z.B. die Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses – war gegenwärtig leider nicht zu erreichen.
Die wichtigsten Punkte darin sind:
Antragsberechtigung:
Freiwillige Schließungen aufgrund Kontaktbeschränkungen:
Sonderregel für den Monat Januar 2022:
Förderzeitraum ÜH IV:
Förderhöhe:
Die Fixkostenerstattung ist nun auf maximal 90 Prozent beschränkt, in der Überbrückungshilfe III Plus waren es noch bis zu 100 Prozent.
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Anhang 3 der FAQ):
Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Umsatz-Vergleichszeiträume für Junge Unternehmen:
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen.
Eigenkapitalzuschuss:
Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.
Antragsfristen:
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Hinweis: Es gilt weiterhin: Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch Corona-bedingt.