Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V.
(DEHOGA Bundesverband)
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Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gemäß Infektionsschutzgesetz Bußgelder bis zu 25.000 €, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen können.
Vorgaben vom 01.04.2021 – 24.04.2021 gemäß der aktuellen Verordnung:
§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske
(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.
(2) Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:
Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 ist zu verwenden:
Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese.
(4) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben anstelle der Mund-Nasen-Bedeckung eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden
Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(6) Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für
(7) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen und gut sitzen.
(8) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
(9) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.
(2) Von der Schließung nach Satz 1 ausgenommen sind:
Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde festgelegten und gekennzeichneten Bereichen entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 untersagt.
(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.
(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen und geschlossen zu halten.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
Veranstaltungen sind untersagt, soweit die Verordnung keine Ausnahmen zulässt.
Tanzklubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen sind weiter geschlossen zu halten beziehungsweise weiter untersagt.